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Satzung
Freundeskreis des Dessauer Theaters e.V. |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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(1) |
Der Verein führt den Namen “Freundeskreis
des Dessauer Theaters e.V. ” |
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(2) |
Sitz des Vereins ist Dessau |
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(3) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit |
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(1) |
Zweck des Vereins ist die Förderung des
Anhaltischen Theaters Dessau durch ideelle und finanzielle Unterstützung. Der
Verein wird sich für die Festigung und Vertiefung der kulturellen Funktion
des Anhaltischen Theaters Dessau innerhalb der Stadt Dessau und insbesondere
für die wachsende Bedeutung in der Region einsetzen. |
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(2) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung. |
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(3) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§ 3 Mitgliedschaft |
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(1) |
Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Die
Mitgliedschaft kann auch ehrenhalber erfolgen. |
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(2) |
Ordentliches Mitglied können natürliche und
juristische Personen sein, wenn sie die Satzung anerkennen. Nicht
rechtsfähige Personengemeinschaften können nur in der Vertretung durch eine
ausdrücklich zur Mitgliedschaft bevollmächtigte natürliche Person Mitglied
werden. Den ordentlichen Mitgliedern obliegt die Verwirklichung des
Vereinszweckes. |
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(3) |
Ehrenmitglied können natürliche Personen
werden, die sich besondere Verdienste bei der Förderung und Unterstützung des
Vereinszweckes erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden ordentlichen
Mitglieder. Näheres regelt eine Ordnung über die Ehrenmitgliedschaft, die von
der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. |
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(4) |
Der Beitritt in den Verein erfolgt durch
schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen
einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist die Beschwerde an die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung statthaft. |
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft |
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(1) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. |
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(2) |
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. |
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(3) |
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
der Satzung, satzungsgemäß ergangenen Beschlüssen oder wesentlichen
Interessen des Vereins trotz schriftlicher Abmahnung vorsätzlich oder
grobfahrlässig zuwiderhandelt, insbesondere dann, wenn es mit mehr als einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist oder das Ansehen des Vereins schädigt. |
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(4) |
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung statthaft. |
§ 5 Mitgliedsbeiträge |
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(1) |
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag
erhoben. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die
Fälligkeit des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten legt der Vorstand fest.
Der Vorstand entscheidet auf Antrag des Mitgliedes im Einzelfall auch über
eine vorübergehende Beitragsermäßigung. Der Vorstand kann in geeigneten
Fällen die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen oder stunden. |
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(2) |
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur
Beitragszahlung befreit. |
§ 6 Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
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§ 7 Mitgliederversammlung |
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(1) |
Jedes ordentliche Mitglied hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme. |
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(2) |
Die Stimmrechtsausübung durch ein anderes
ordentliches Mitglied ist gestattet, wenn dies dem Vorstand spätestens bis
zum Versammlungsbeginn schriftlich mitgeteilt wird. Jedes ordentliche
Mitglied kann nur ein weiteres Stimmrecht ausüben. |
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(3) |
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist vom Vorstand vor
Beginn der Versammlung bekannt zu geben. |
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(4) |
In dringenden Fällen kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden. Die
außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. |
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(5) |
Eine satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. |
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(6) |
Die Mitgliederversammlung berät und
beschließt über die Satzung und die Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
die Wahl von Vorstand und Rechnungsprüfern, die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
den Haushaltsplan, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und die Rechnungsprüfungsberichte,
die Entlastung des Vorstandes und die Auflösung des Vereins. |
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(7) |
Die Mitgliederversammlung fasst, soweit
diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. |
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(8) |
Über Sitzungen und Beschlüsse werden
Niederschriften angefertigt, die vom Vorstandsvorsitzenden und Schriftführer
zu unterzeichnen sind. |
§ 8 Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer
und bis zu drei Beisitzern. |
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(2) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. In den Vorstand können nur
ordentliche Mitglieder gewählt werden, die Vorstandsmitglieder besitzen
Stimmrecht. Es werden jeweils die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer
insgesamt gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu beschließen ist. |
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(3) |
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein ordentliches Mitglied
für den Ausgeschiedenen als Nachfolger einsetzen. Dieses ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen bzw. ein anderes zu wählen. |
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(4) |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der
Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter
stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. |
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(5) |
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die
vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter spätestens vierzehn Tage vorher
unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand tritt
mindestens vier Mal im Jahre zusammen. |
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(6) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; §
7 (7) gilt analog. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. |
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(7) |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ
übertragen sind. Er ist insbesondere für den Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verantwortlich und dieser rechenschaftspflichtig. |
§ 9 Finanzen |
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(1) |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. |
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(2) |
Mitglieder, die im Auftrage des Vereins
tätig werden, können Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen erhalten. Im
Anstellungsverhältnis dürfen nur vertrags– und
tarifmäßige Arbeitsvergütungen erfolgen. |
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(3) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden |
§ 10 Schatzmeister, Rechnungsprüfer |
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(1) |
Der Vorstand legt einmal im Jahr der
Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan , der alle zu erwartenden Einnahmen
und vorgesehenen Ausgaben für das nächste Geschäftsjahr bestimmt, zur
Beschlussfassung vor. |
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(2) |
Der Schatzmeister ist im Rahmen seiner
jederzeit nachprüfbaren Geschäftsführung verantwortlich für die vorbereitende
Erstellung des Haushaltsplanes, für die Verwendung der Finanzmittel sowie für
Konten– und Buchführung. |
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(3) |
Die Finanzverwaltung und die Buchführung des
Vereins werden mindestens einmal jährlich von zwei durch die
Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Diese dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes sein. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung
bekannt zu geben. |
§ 11 Satzungsänderung, Auflösung |
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(1) |
Eine Änderung der Satzung bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen
Mitglieder. |
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(2) |
Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer dazu
gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit
der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die
Stiftung der Freunde des Anhaltischen Theaters, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
§ 12 Inkrafttreten |
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Die geänderte Satzung tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
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